Teil D - Schall- und Lichtsignale

Regel 32 Begriffsbestimmungen
a) Der Ausdruck "Pfeife" bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.


b) Der Ausdruck "kurzer Ton" bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.


c) Der Ausdruck "langer Ton" bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.


Regel 33 Ausrüstung für Schallsignale
a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke oder der Gong oder beide dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist.


b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mitzuführen, muß dann aber mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein.


Erläuterung seitens der VHS Westfjorde:
Schallsignale werden mit der Pfeife, der Schiffsglocke oder dem Gong gegeben. (Schallsignale dürfen auch mit Licht gegeben werden).
Kurzes Schallsignal: Ton von ungefähr 1 sec Dauer.
Langes Schallsignal: Ton von 4 bis 6 sec Dauer.


Regel 34 Manöver- und Warnsignale
a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen:


- ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord";
- zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord";
- drei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich arbeite rückwärts".


b) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale durch Lichtsignale ergänzen, die während der Dauer des Manövers, soweit erforderlich, wiederholt werden.


i) Diese Lichtsignale haben folgende Bedeutung:


- ein Blitz: "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord";
- zwei Blitze: "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord";
- drei Blitze: "Ich arbeite rückwärts";


ii) die Dauer eines Blitzes muß etwa eine Sekunde betragen, die Pause zwischen den Blitzen etwa eine Sekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Signalen mindestens zehn Sekunden;
iii) das für dieses Signal verwendete Licht muß, wenn es geführt wird, ein weißes Rundumlicht sein, das mindestens 5 Seemeilen sichtbar ist und den Bestimmungen der Anlage I entspricht.


c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander in Sicht, so gilt folgendes:

 

i) Ein überholendes Fahrzeug muß nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i seine Absicht durch folgende Pfeifensignale anzeigen:


- zwei lange Töne und ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuerbordseite zu überholen";
- zwei lange und zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen".


ii) Das zu überholende Fahrzeug muß, wenn es nach Regel 9 Buchstabe e Ziffer i handelt, seine Zustimmungdurch folgendes Pfeifensignal anzeigen:


- ein langer, ein kurzer, ein langer, ein kurzer Ton.


d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert, muß es dies sofort durch mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blitzen ergänzt werden.


e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Abschnitt eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt sein können, muß einen langen Ton geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug, das dieses Signal jenseits der Krümmung oder des Sichthindernisses hört, muß es mit einem langen Ton beantworten.

 

f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder Warnsignalen verwendet werden.

 

Regel 35 Schallsignale bei verminderter Sicht
Innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht müssen am Tag oder bei Nacht folgende Signale gegeben werden:


a) Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser macht, muß mindestens alle 2 Minuten einen langen Ton geben.


b) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht, muß mindestens alle 2 Minuten zwei aufeinanderfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von etwa 2 Sekunden geben.


c) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug, ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ein tiefgangbehindertes Fahrzeug, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug und ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder schiebt, muß an Stelle der unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale mindestens alle 2 Minuten drei aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz - geben.


d) Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das bei der Ausführung seiner Arbeiten vor Anker liegt, müssen an Stelle der unter Buchstabe g vorgeschriebenen Signale das unter Buchstabe c vorgeschriebene Signal geben.


e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte Fahrzeug eines Schleppzugs muß, wenn bemannt, mindestens alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz, kurz - geben. Dieses Signal muß möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.


f) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug miteinander zu einer zusammengesetzten Einheit starr verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale geben.


g) Ein Fahrzeug vor Anker muß mindestens jede Minute etwa 5 Sekunden lang die Glocke rasch läuten. Ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge muß die Glocke auf dem Vorschiff läuten und unmittelbar danach auf dem Achterschiff etwa 5 Sekunden lang den Gong rasch schlagen. Ein Fahrzeug vor Anker darf außerdem drei aufeinanderfolgende Töne - kurz, lang, kurz - geben, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen und es vor einem möglichen Zusammenstoß zu warnen.


h) Ein Fahrzeug auf Grund muß das Glockensignal und, soweit vorgeschrieben, das Gongsignal nach Buchstabe g geben, sowie zusätzlich unmittelbar vor und nach dem raschen Glockenläuten drei scharf voneinander getrennte Glockenschläge. Ein Fahrzeug auf Grund darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifensignal geben.


i) Ein Fahrzeug mit einer Länge von 12 und mehr, aber weniger als 20 Meter muss die unter den Buchstaben g und h vorgeschriebenen Glockensignale nicht geben. Es muss dann allerdings mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.


j) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht die obenerwähnten Signale nicht zu geben, muß dann aber mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.


k) Ein Lotsenfahrzeug im Lotsdienst darf zusätzlich zu den unter Buchstabe a, b oder g vorgeschriebenen Signalen ein Erkennungssignal von vier kurzen Tönen geben.


Regel 36 Aufmerksamkeitssignale
Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht- oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt. Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs erregen soll, muß so beschaffen sein, daß es nicht mit einem Schiffahrtszeichen verwechselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist die Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbrochenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu vermeiden.


Erläuterung seitens der VHS Westfjorde:
Aufmerksamkeitssignale dürfen nicht missbraucht werden. Wenn regelkonforme Lichtsignale benutzt werden, ist darauf zu achten, besonders auf engen Fahrwegen, den Lichtstrahl nicht auf das Steuerhaus des anderen Schiffes zu richten.

 

Regel 37 Notsignale

Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muß es die in Anlage IV beschriebenen Signale benutzen oder zeigen.

 

Erläuterung seitens der VHS Westfjorde:
Hier sollen einige Notsignale erwähnt werden, die an Bord von kleineren Booten praktisch zu handhaben sind.

 

Anlage IV Notzeichen
1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe:


a) Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute;



b) anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;



c) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;

 

 

Erläuterung seitens der VHS Westfjorde:
Um diese Signale zu geben, können wir eine normale Signalpistole oder ein Signalschussrohr für Licht, Rauch und Knall verwenden.

 




d) das durch eine beliebige Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);

e) das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort "Mayday";

f) das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;

 

Erläuterung seitens der VHS Westfjorde:
Das Morsesignal kann mit Flaggen, Licht oder Geräuschen gegeben werden.



Dieses Signal darf mit Licht und Laut, z.B. Taschenlampe oder Pfeife, gegeben werden.

 

 

g) ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;

 

h) Flammensignale auf dem Fahrzeug, z.B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen;

 

Erläuterung seitens der VHS Westfjorde:
Falls möglich, kann man eine brennende Tonne oder ein anderes Gefäß außen ans Geländer hängen. Die Windrichtung ist zu beachten, damit die Flammen nicht auf das Boot übergreifen.

 

 

i) eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;

 

 

Erläuterung seitens der VHS Westfjorde:

Fallschirm-Leuchtraketen erreichen eine Höhe von bis zu 350 m. Sie geben 30-40 sec lang ein rotes Licht von sich und sind bei normalen Sichtverhältnissen bis zu 25 sm sichtbar.
Eine Handfackel leuchtet in grellem, roten Licht etwa 1 min lang. Um Funkenflug zu vermeiden, sollte sie auf der Leeseite über Bord gehalten werden.
Raketen und Handfackeln müssen technisch geprüft sein. Wenn ihr Verfallsdatum abgelaufen ist, ist auf ihre Funktionsweise nicht mehr Verlass, so dass sie immer schon vorher erneuert werden sollten. Sie sind unzugänglich für Unbefugte sicher aufzubewahren.

 

j) ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;

 

Erläuterung seitens der VHS Westfjorde:
Das Rauchsignal brennt ca. 2 bis 4 min. Die Patrone wird auf der Leeseite über Bord geworfen. Das aufgedruckte Datum zeigt das Produktionsdatum. Die Haltbarkeit beträgt 3 Jahre.

k) langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;


Vgl. Anlage IV, 1 k, l, m, n, o.


Erläuterung seitens der VHS Westfjorde:
Eine Seenotfunkboje ist ein kleiner Sender, der Notsignale auf den Flugzeugfrequenzen 121,5 mHz und 243 mHz aussendet und sich bei der Berührung mit Wasser automatisch einschaltet. Er kann aber auch manuell in Betrieb genommen werden.


2. Die obengenannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.


3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung, Band III, und auf folgende Signale wird hingewiesen:

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